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Die ursprüngliche Grundvorstellung des
Tourismus als natürliche Sache, nur den wenigen Auserwählten
vorbehalten, die eine gewisse kulturelle Bildung, eine groβe
Abenteuerlust und Neugierde sowie die erforderlichen finanziellen
Sicherheiten besaβen wurde aus verschiedenen Gründen zugunsten
eines sozialen, nur dem Adels- und Bürgerstand vorbehaltenen
Tourismus aufgegeben.
Bis zu dem Moment, als der Staat den ökonomischen Wert
dieses Phänomens anerkannte und entsprechende Bestimmungen festlegte.
Das Königliche Dekret vom 15/4/1926 Nr. 765, umgewandelt in
das Gesetz vom 01/7/1926 Nr. 1380, verbindet den Tourismus mit der
bedeutenden Rolle, die die Anwesenheit der in- und ausländischen
Touristen, die zu allen oder nur einigen Jahreszeiten Kur-,
Entspannungs- und Vergnügungsurlaub suchen, in der lokalen Wirtschaft
besetzt.
Dieses Gesetz legte den Grundstein für die Gründung des
Fremdenverkehrsamtes, indem es die Eigenschaften, die Kompetenzen, die
Betriebsführung und die territorialen Einschränkungen festsetzte.
Insbesondere
wies der 3. Absatz des Gesetzes auf die Finanzierungsmöglichkeiten
hin, die sich ergaben aus:
Mit der Gründung des Ministeriums für Tourismus und
Veranstaltungen gemäβ Gesetz vom 31/7/1959 Nr. 617 wurde unter
anderem die Neugestaltung der touristischen Randorganisation durch das
Dekrets des Präsidenten der Republik 27/8/60 Nr. 1042 für die
Fremdenverkehrsämter und D.P.R. 27/8/60 Nr. 1044 für die
Fremdenverkehrsämter der Provinz festgesetzt.
Trotz der Beibehaltung des Aufbaus und der Philosophie des
vorherigen Gesetzes kürzten diese Maβnahmen auf beachtliche
Weise den bürokratischen Teil, wodurch sich die Ämter zu
effizienteren und wirksameren Einrichtungen entwickelten. Und so
erzielten die Fremdenverkehrsämter im Laufe ihrer über vierzigjährigen
Tätigkeit die Ergebnisse, die vom Gesetz vorgesehen waren, was durch
den hochwertigen Tourismus bezeugt wird.
Die Gründung des Regionalen Amtes und die Machtübertragung
in bezug auf den Tourismus, die zuerst von dem Dekret D.P.R. 14/1/72
Nr. 6 und später von dem D.P.R. 24/7/77 Nr. 616 festgelegt wurde, und
insbesondere die unveränderten Anforderungen an die Umwelt, die Ökonomie
und die Kultur machten eine weitere Umgestaltung der subregionalen
Touristenorganisation erforderlich.
Obwohl der Staat die Macht der Regionen in der Erlassung von
Gesetzen im Tourismusbereich anerkannte, hielt er es für notwendig,
einige allgemeine Bestimmungen festzulegen, die für das gesamte
nationale Territorium gültig waren, um der gesamten Organisation eine
neue Ordnung zu geben, um Verwirrungen und Desorientierungen bei den Gästen
zu vermeiden.
So entstand das Gesetz 17/5/1983 Nr. 217, auch als das
“Rahmengesetz für den Tourismus” bekannt, das einige Regionen
dazu verleitete, eine Umgestaltung durch die Gründung der Regionalen
Werbeunternehmen für den Tourismus vorzunehmen.
Dieses Gesetz wurde mit dem vom 29/3/2001, Nr. 135 neu
abgefasst und in „Reform der nationalen Gesetzgebung des Tourismus“
umgetauft. In dem Art. 5 des erwähnten Gesetzes 135/01 sind die
lokalen touristischen Systeme festgelegt, die die natürliche
Entwicklung der heutigen italienischen Tourismusorganisation
darstellen.
ART.
5
(Lokale Tourismussysteme)
Unter Beibehaltung der von der Gemeinschaftsregelung
vorgegebenen Einschränkungen in bezug auf die Staatshilfen an
Unternehmen bestimmen die einzelnen Regionen, je nach den unter Art. 6
des vorliegenden Gesetzes verfügbaren Mitteln, die Art und das Ausmaβ
der Finanzierung von Entwicklungsprojekten der lokalen
Tourismussysteme, die von öffentlichen oder privaten, von einzelnen
oder assoziierten Unternehmen ausgearbeitet wurden und die folgenden
Zielsetzungen verfolgen:
a)
Förderung der Aktivitäten und Vorgänge von Ansammlung und
Integration der Touristikunternehmen auch in Form von Kooperativen,
Konsortien und Gesellschaftsaufnahmen;
b)
Aktuelle intersektoriale und infrastrukturelle Maβnahmen, die für
die Qualifikation der Touristikangebote und die urbanistische und
territoriale Umgestaltung der von touristischen Einrichtungen
stark interessierten Orte erforderlich sind;
c)
Förderung der technologischen Innovation der Informations- und
Aufnahmeeinrichtungen für Touristen unter Berücksichtigung der
Dienstleistungsstandrads, wie unter Art. 2, Abs. 4, Buchstabe a);
d)
Förderung der Umgestaltung der Touristikunternehmen unter vorrangiger
Berücksichtigung der Anpassung an die Sicherheitsnormen, der
Klassifizierung und der Standardisierung der touristischen
Dienstleistungen, insbesondere in bezug auf die Entwicklung der Qualitätsbezeichnungen,
der Umwelt- und Qualitätszertifikate und der Produktvereinigung sowie
auf den Imageschutz des lokalen Touristikprodukts;
e)
Begünstigung des telematischen Marketing der typischen
Touristikprodukte zur Optimierung der entsprechenden Vermarktung in
Italien und im Ausland.
Auch die Region Kampanien verfolgte mit dem eigenen Gesetz
25/8/1987 Nr. 37, diese Umgestaltung der kampanischen
Touristikorganisation.
Unterschiedliche Gesetzgebungen, die von den Regionalen
Referaten für den Tourismus übernommen wurden, die sich nach und
nach in diesem Amt abwechselten, kamen aufgrund der fehlenden
Festsetzung einer nationalen Norm, nach der sich der regionale
Gesetzgeber hätte richten können, zum Stocken.
Die Grenzen wurden in der Zwischenzeit durch das in Kraft
getretene nationale Gesetz Nr. 135 vom 29/3/2001 gesetzt und die Einführung
der lokalen Touristiksysteme öffnet neue Perspektiven in der
Operativität und der ständigen Anpassung an die Anforderungen des
Tourismusmarktes.
Die Einführung vollberechtigter Privatunternehmen
stabilisiert und bestätigt das Angebot des Tourismus in Kampanien,
indem den Operatoren der Touristikbranche eine kontinuierliche Aktivität
und mehr Flexibilität in der Bewilligung der von den Tour-Operators
gestellten Anforderungen und in der Aufnahme der einzelnen Touristen
zugestanden wird.
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